UWG Unabhängige Wählergemeinschaft Hansestadt Demmin
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Ein herzliches Dankeschön an alle Wählerinnen und Wähler. Vielen Dank für IhrE Unterstützung. Leider Konnte Eckhardt Tabbert kein Direktmandat für seinen Wahlkreis bei den Landtagswahlen 2016 erzielen.

Von HIER für UNS! Gehen Sie am 04.09.16 zur Wahl und geben Sie Herrn Tabbert Ihre Erststimme! Ihre UWG

Beispiel der Verteilung Ihrer 2 Stimmen auf dem Musterstimmzettel des Wahlkreises 13

Quelle: Landesamt für innere Verwaltung

Wissenswertes über die Landtagswahlen 2016

71
So viele Abgeordnete gibt es im Landtag. Und so viele Sitze werden am 4. September wieder vergeben. 36 direkt an die Wahlsieger aus den 36 Wahlkreisen. 35 an die Kandidaten auf den Landeslisten der Parteien. Wer wie viele Abgeordnete stellen darf? Das hängt vom Ergebnis der Zweitstimmen ab. Kandidaten für den Landtag müssen volljährig sein und seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern leben.


Quelle: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern

 

Erststimme und Zweitstimme

Das Landeswahlgesetz sieht eine so genannte personalisierte Verhältniswahl vor. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der sogenannten Erststimme wird eine Direktbewerberin oder ein Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Da es 36 Landtags-Wahlkreise gibt, ziehen 36 direkt gewählte Abgeordnete ins Parlament ein. Die restlichen 35 Sitze werden über die Landeslisten der Parteien vergeben.

Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei und somit die sich dahinter verbergende Landesliste. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag ausschlaggebend. Sie entscheidet über die Fraktionsstärke und damit über die Möglichkeiten von Mehrheits- und Koalitionsbildungen. Die Verteilung der Sitze erfolgt auf Grundlage des so genannten Hare/Niemeyer-Verfahrens. Dieses gewährleistet eine möglichst proportionale Umrechung der abgegebenen Stimmen in Mandate. Auf die so errechnete Zahl der Mandate einer Partei werden die errungenen Direktmandate angerechnet. Die verbleibenden Mandate werden nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste der Partei vergeben.
 

Hare/Niemeyer-Verfahren
Bei dem Hare/Niemeyer-Verfahren wird die Stimmenzahl des jeweiligen Wahlvorschlages mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenden Abgeordnetensitze, also 71, multipliziert und durch die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen dividiert. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Landeslisten verteilt. Die für die Parteien so ermittelten Abgeordnetensitze werden zunächst mit den direkt gewählten Kandidaten der Wahlkreise besetzt. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf den Parteilisten in der Listenreihenfolge.
 

Überhangmandate und Ausgleichsmandate
Bei der Kombination von Verhältniswahlsystem und Persönlichkeitswahl können sich Überhangmandate ergeben. Erringt eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze, als ihr auf Grund der Zweitstimmen zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate soweit erhöht, bis das errechnete Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien wieder stimmt (Ausgleichsmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.
Bislang kam es jedoch bei keiner Landtagswahl zu so genannten Überhangmandaten.
 

Fünf-Prozent-Regel

Bei der Verteilung der Sitze werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes erhalten und einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorgebeugt werden.

Die Meinung, ein ungültiger Wahlzettel könne das Wahlergebnis beeinflussen, stimmt nicht. Ungültige Wahlzettel haben auf die Zusammensetzung des Parlaments genauso viel Einfluss wie nicht wählen zu gehen – nämlich keinen. Die wichtige Fünf-Prozent-Hürde wird anhand der gültigen und nicht der abgegebenen Stimmen berechnet.

In der Wahlstatistik werden die ungültigen Stimmen zwar angegeben, aber es wird nicht festgehalten, warum Stimmen ungültig sind: ob dem Wähler etwa die Stimmabgabe zu kompliziert war und er aus Unkenntnis keine gültige Stimme abgegeben hat, oder ob er bewusst ungültig gewählt hat. Für diesen Weg entscheiden sich Wählerinnen und Wähler, die wählen zu gehen für wichtig halten, mit ihrem ungültigen Stimmzettel aber zeigen wollen, dass sie mit den zur Wahl stehenden Parteien grundsätzlich unzufrieden sind.

 

Quelle: Landtag Mecklenburg-Vorpommern

AKTUELLES

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